RS Vwgh 1993/9/28 92/12/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
L52003 Musikschule Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
70/08 Privatschulen

Norm

B-VG Art118;
GdO NÖ 1973 §35 Abs1;
MusikschulG NÖ 1990 ;
PrivSchG 1962 §7;
PrivSchG 1962 §8 Abs1 lita;

Rechtssatz

Weder für die Errichtung noch für die Auflassung einer privaten Musikschule - hier einer Marktgemeinde - ist eine staatliche Bewilligung erforderlich; es genügt in beiden Fällen die Willenserklärung des Schulerhalters und die Anzeige an die Schulbehörde nach dem PrivSchG. Die Beschlußfassung obliegt dem Gemeinderat gem § 35 Abs 1 GdO NÖ, weil es sich um eine in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallende Angelegenheit handelt und keine gesetzliche Bestimmung entgegensteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120109.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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