RS Vfgh 1987/3/17 V10/87

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Veröffentlicht am 17.03.1987
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Index

L5 Kulturrecht
L5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Norm

B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz litc
B-VG Art139 Abs4
B-VG Art119a Abs8
Bebauungsplan der Stadtgemeinde Gloggnitz vom 23.06.83 für die Grundstücke 1080/2 und 1080/3. KG Stuppach. (Silbersberg-Äcker)
Nö NaturschutzG §6 Abs2 Z2
Nö NaturschutzG §6 Abs4

Leitsatz

Bebauungsplan Gloggnitz (für zwei Grundstücke); den in §6 Abs4 Nö. NaturschutzG enthaltenen Versagungsgründen liegen überörtliche Aspekte zugrunde - keine Bedenken, daß §6 Abs2 Z2 iVm. §6 Abs4 leg. cit. in Widerspruch zu Art119a B-VG stehen; Kundmachung eines zustimmungsbedürftigen Aktes vor Erteilung der Zustimmung - keine ordnungsgemäße Kundmachung; der Bebauungsplan ist vor Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung kundgemacht worden; keine rückwirkende Bewilligung; teils Aufhebung des Bebauungsplanes, teils Feststellung, daß der Bebauungsplan gesetzwidrig war

Rechtssatz

Die vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Gloggnitz am 23.6.1983 beschlossene, durch Anschlag an der Amtstafel vom 27.6.1983 bis 12.7.1983 kundgemachte und am 13.7.1983 in Kraft getretene Verordnung über die Erlassung eines Bebauungsplanes für die Grundstücke 1080/2 und 1080/3, KG Stuppach, (Silbersberg-Äcker) wird, soweit sie sich auf das einen wesentlichen Bestandteil der Verordnung bildende Plandokument des Architekturbüros NÖ-Süd, DiplIng H S, bezieht, als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Verordnung war, soweit sie sich auf die dazugehörigen, einen wesentlichen Bestandteil der Verordnung bildenden Bebauungsvorschriften bezieht, gesetzwidrig.

Die in Prüfung gezogene Verordnung (Bebauungsplan betreffend Grundstücke im Bereich des Landschaftsschutzgebietes "Rax-Schneeberg") ist vor Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung durch die Landesregierung kundgemacht worden. Auch ist eine (rückwirkende) Bewilligung der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Anlaßbeschwerdeverfahrens maßgeblichen Fassung der Verordnung nicht erteilt worden.

Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. VfGH 3.12.1985 V67/83, VfSlg. 7064/1973, 7065/1973), ist die Kundmachung eines zustimmungsbedürftigen Aktes vor Erteilung der Zustimmung nicht als ordnungsgemäße Kundmachung anzusehen. Wegen des Mangels einer ordnungsgemäßen Kundmachung ist die in Prüfung gezogene Verordnung gesetzwidrig.

Im Hinblick darauf, daß den in Abs4 des §6 des Nö. NaturschutzG enthaltenen Versagungsgründen überörtliche Aspekte zugrundeliegen, hat der Verfassungsgerichtshof nicht das Bedenken, daß die Regelung des §6 Abs2 Z2 iVm §6 Abs4 wegen eines Widerspruches zu Art119a B-VG verfassungswidrig wäre. Wie im Einleitungsbeschluß angenommen, ist die Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich.

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Gloggnitz hat in seiner Sitzung am 12.12.1985 einen Beschluß über die Ergänzung des gemäß GRB vom 23.6.1983, Zahl 2.913, verordneten Bebauungsplans gefaßt.

Die diesen Beschluß enthaltende Verordnung ist am 1.1.1986 in Kraft getreten.

Der vom Gemeinderat am 23.6.1983 beschlossene Bebauungsplan für die Grundstücke 1080/2 und 1080/3, KG Stuppach, (Silbersberg-Äcker) steht daher im Zeitpunkt der Fällung des Erk. des Verfassungsgerichtshofes noch insoweit in Geltung, als er sich auf das einen Bestandteil der Verordnung bildende Plandokument des Architekturbüros NÖ-Süd, DiplIng H S bezieht. Deswegen war auszusprechen, daß der Bebauungsplan insoweit als gesetzwidrig aufzuheben ist.

Hingegen sind die ebenfalls einen wesentlichen Bestandteil der Verordnung bildenden Bebauungsvorschriften mit dem Inkrafttreten der vom Gemeinderat am 12.12.1985 beschlossenen und am 1.1.1986 in Kraft getretenen Verordnung außer Kraft getreten.

Es war daher auszusprechen, daß der vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Gloggnitz am 23.6.1983 beschlossene Bebauungsplan, soweit er sich auf die einen wesentlichen Bestandteil der Verordnung bildenden Bebauungsvorschriften bezieht, gesetzwidrig war.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verordnung, Kundmachung, Baurecht, Raumordnung, Naturschutz- und Landschaftsschutz, Gemeinderecht, Aufsichtsrecht, Genehmigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:V10.1987

Dokumentnummer

JFR_10129683_87V00010_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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