TE Vfgh Erkenntnis 2004/6/9 B1103/03

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
EMRK Art10
RAO §10 Abs2
RL-BA 1977 §45
VfGG §88

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen standeswidriger Werbung durch Reservierung der Internet-Domain "www.scheidungsanwalt.at" für sich unter Ausschluß aller übrigen österreichischen Rechtsanwälte; keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit und der Erwerbsausübungsfreiheit

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 16. Mai 2002 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begangen zu haben, weil er "im Internet die Domain 'scheidungsanwalt.at' unter Ausschluß aller übrigen österreichischen Rechtsanwälte für sich ... persönlich schützen [hat] lassen". Über den Beschwerdeführer wurde wegen Verletzung des §45 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die \berwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: RL-BA 1977) die Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises (§16 Abs1 Z1 DSt 1990) verhängt.

1.2. Der gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (in der Folge: OBDK) vom 28. April 2003 keine Folge gegeben.

In rechtlicher Hinsicht führte die OBDK im wesentlichen aus:

"Der Berufung des Disziplinarbeschuldigten kommt keine Berechtigung zu. Zu Recht vertritt der Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer den Standpunkt, dass allein die Tatsache standeswidrig ist, dass sich durch Registrierung einer Domain mit der Bezeichnung 'www.scheidungsanwalt.at', mit der sämtlichen anderen österreichischen Rechtsanwälten die Möglichkeit genommen wird, ebenfalls unter 'www.scheidungsanwalt.at' aufzutreten, standeswidrig ist.

Gemäß §45 RL-BA 1977 wirbt der Rechtsanwalt durch die Qualität seiner anwaltlichen Leistung. Er hat sich zu Werbezwecken auf das sachlich Gebotene zu beschränken und darf lediglich ganz bestimmt aufgezählte Angaben seiner Tätigkeit preisgeben.

Gemäß §45 Abs3 RL-BA hat der Rechtsanwalt standeswidrige Werbung zu unterlassen und jede aufdringliche Gestaltung seiner Öffentlichkeitskontakte zu vermeiden.

Der Anwalt darf also über seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich, wahrheitsgemäß und berufsbezogen sind. Verboten sind insbesonders die gezielte Werbung um neue Klientel und die reklamehafte Selbstdarstellung. Ein Verstoß gegen diese Werbebeschränkungen ist disziplinär. Einschränkungen der Werbefreiheit sind dort geboten, wo der Anwaltstand als solcher vor dem Eindruck der Unseriosität bewahrt werden soll. Die marktschreierische Werbung des Anwaltes ist jedenfalls zu beanstanden.

Durch die Neufassung des §49 Zahl 3 RL-BA 1977 ist nunmehr klargestellt, dass die Internet-Präsenz des Rechtsanwaltes standesrechtlich erlaubt ist. Diese Änderung ist erforderlich gewesen, da bislang z.B. die durchaus vergleichbare Aussendung des Textes eines Fachartikels mit Bekanntgabe der Daten der Rechtsanwaltskanzlei an einen unbestimmten Personenkreis bereits als unzulässige Reklame qualifiziert worden ist (vgl AnwBl 7/1999: Anwaltliche Werbung im Internet von Thiele).

Bei der Beurteilung anwaltlicher Internetpräsenz ist zunächst zu prüfen, ob es sich um eine reklamehafte oder marktschreierische Darstellung handelt. Als Maßstab muss ein Vergleich mit den web-sites von kommerziellen Anbietern, also in der Regel sonstigen Dienstleistungsunternehmen, herangezogen werden. Die unbestimmten Rechtsbegriffe der 'reklamehaften Selbstanpreisung' und der 'aufdringlichen Gestaltung' sind anhand der unterschiedlichen Formen und Elemente anwaltlicher Internet-Präsenz zu konkretisieren. Abzulehnen ist jedenfalls jegliche Gestaltung der anwaltlichen Internetpräsenz, in der Anlockungseffekt überwiegt.

Der OGH definiert Domain-Grabbing als 'den gezielten Erwerb eines Domain-Namens durch einen Gewerbetreibenden in der Absicht, die bereits mit erheblichem Aufwand betriebenen Bemühungen eines Konkurrenten zu sabotieren, die entsprechende Bezeichnung als geschäftliche Kennzeichnung für die eigene Tätigkeit im Verkehr durchzusetzen oder die solcherart erlangte Position auf Kosten des anderen zu vermarkten.

Standesrecht ist vom Gedanken der Kollegialität getragen.

Gerade dieser Gedanke der Kollegialität muss aber umso mehr in der Werberichtlinie gelten. Die Reservierung einer Domain über eine anwaltliche Tätigkeit, die von allen österreichischen Rechtsanwälten ausgeübt wird, mit der eine Ausschließlichkeit erreicht wird und die Kollegenschaft von einer gleichlautenden Werbung ausgeschlossen wird, wobei sich sogar die Frage stellte ob diese Domainblockade nicht sogar unter dem Aspekt eines sittenwidrigen Verhaltens tatbestandsmäßig zu erfassen wäre, zumal jeder andere Mitbewerber von ähnlichen Maßnahmen, wie schon ausgeführt, ausgeschlossen wird, widerspricht eindeutig diesem Prinzip der Kollegialität und stellt darüberhinaus unzweifelhaft auch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot des UWGs dar.

Zu Recht verweist die Kammeranwaltschaft darauf, dass sich der Disziplinarbeschuldigte und Berufungswerber über die Rechtsnorm der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt mit der vorliegenden Domain hinwegsetzt bzw. versucht, die Berufsbezeichnung dementsprechend zu erweitern und im Rahmen der geschützten Domain nach außen hin exklusiv als sogenannter Scheidungsanwalt aufzutreten. Scheidungsanwalt kann in weiterer Form auch als Berufsbezeichnung gewertet werden und ist damit zweifelsfrei die anwaltliche Tätigkeit verbunden. Scheidungsanwalt stelle sohin nach Ansicht der Kammeranwaltschaft einen sogenannten Überbegriff dar, unter dem sämtliche Rechtsanwälte, die sich letztendlich mit familienrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere Eheangelegenheiten und Scheidungen befassen, zu subsumieren sind, dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass durch die Domain 'scheidungsanwalt.at' durch die Endung 'at' ausdrücklich auf die Republik Österreich hingewiesen wird. Durch diese vom Disziplinarbeschuldigten gesetzten Werbemaßnahmen, unter anderem der im Erkenntnis angeführten Einschaltung in Medien, lässt sich ausschließlich eine zweckorientierte, wenn nicht marktschreiende Werbung ableiten, da durch diese Vorgangsweise sämtliche anderen Rechtsanwälte ausgeschlossen werden.

Durch die nunmehr registrierte Domain 'scheidungsanwalt.at' zugunsten des Berufungswerbers ist ein sogenannter Überbegriff 'Scheidungsanwalt' durch den Berufungswerber geschützt worden, wodurch sämtliche weiteren österreichischen Rechtsanwälte, insbesondere jene, die sich mit Eheangelegenheiten befassen, ausgeschlossen werden, zumal man bei dem Suchbegriff 'Scheidungsanwalt.at' ausschließlich zur Homepage des Berufungswerbers gelangt. Damit will sich aber der Berufungswerber einen Wettbewerbsvorteil in einem Rechtsgebiet verschaffen, der eigentlich dem allgemeinen Wissensgerüst der österreichischen Anwaltschaft zukommt und die Kollegenschaft in der boomenden Internetanwendung nach der Absicht des Berufungswerbers ausschließen soll.

Dieses Vorgehen des Berufungswerbers ist ausschließlich zum Zwecke des Wettbewerbes erfolgt und war sich der Berufungswerber dieser Ausschließlichkeit durch Registrierung zweifelsohne bewusst. Gerade das Festhalten an dieser registrierten Domain 'scheidungsanwalt.at' verstärkt geradezu die dahinterstehende Absicht des Berufungswerbers und widerspricht eindeutig der herrschenden Judikatur zu §45 RL-BA, weshalb der Berufung der Erfolg zu versagen war."

2. Gegen dieses als Bescheid zu wertende Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung "des Rechts auf freie Namenswahl und Verwendung des Namens 'www.scheidungsanwalt.at' als Internetdomain" geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

In der Beschwerde wird im wesentlichen vorgebracht, daß durch die Reservierung der Internetdomain "scheidungsanwalt.at" nicht gegen das Wettbewerbsverbot des UWG verstoßen worden sei, da es jedem anderen österreichischen Rechtsanwalt frei stehe, "den selben Wortlaut 'Scheidungsanwalt' mit einem Namenszusatz zu reservieren". Im übrigen habe der deutsche BGH im Beschluß vom 25. November 2002, AnwZ (B) 8/02, ausgesprochen, daß durch die Verwendung der Internetdomain "rechtsanwaelte-notar.de" weder das Sachlichkeitsgebot der Anwaltswerbung verletzt werde, noch eine "unzulässige Alleinstellungswerbung" vorliege. Es sei auch dem Internetnutzer mit geringem Aufwand möglich, weitere Anwälte, welche sich mit dem Spezialgebiet Familienrecht und Scheidung beschäftigen, im Internet aufzusuchen (etwa durch Aufrufen der Internetseite des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages oder der einzelnen österreichischen Rechtsanwaltskammern).

3. Die OBDK als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie für die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde eintritt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Nach §10 Abs2 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren. Die Verordnungsbestimmung des §45 RL-BA 1977 lautet in der hier präjudiziellen Fassung des Beschlusses des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (Vertreterversammlung) vom 17. September 1999 (kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 28. September 1999 und im Anwaltsblatt 1999, S 620) auszugsweise:

"§45.

(1) Der Rechtsanwalt wirbt vornehmlich durch die Qualität seiner anwaltlichen Leistung.

(2) Werbung ist zulässig, soferne sie wahr, sachlich, in Einklang mit Ehre und Ansehen des Standes, den Berufspflichten sowie der Funktion des Rechtsanwaltes im Rahmen der Rechtspflege ist.

(3) Unzulässig ist insbesondere

a)

Selbstanpreisung durch marktschreierische Werbung;

b)

... - g) ..."

1.2. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis VfSlg. 12467/1990 ausgesprochen hat, ist §10 Abs2 RAO, der inhaltlich die Verordnungsbestimmung des §45 RL-BA 1977 determiniert, verfassungskonform der Inhalt zu unterstellen, daß Rechtsanwälte auch bei Werbemaßnahmen die Ehre und die Würde des Standes so weit zu wahren haben, daß das Ansehen der Rechtsprechung gewährleistet ist. Eine solche, auf Art10 Abs2 EMRK Bedacht nehmende verfassungskonforme Interpretation des Gesetzes hat auch der Verordnungsgeber zu beachten. Der Verfassungsgerichtshof kann nicht erkennen, daß der Verordnungsgeber, der eine Werbung, die wahre Informationen (etwa über die Tätigkeit des Rechtsanwalts) enthält und inhaltlich auch sonst nicht gegen die Standespflichten verstößt als zulässig, hingegen eine "Selbstanpreisung durch marktschreierische Werbung" als unzulässig erklärt, diesen (indirekt) durch die Verfassung vorgegebenen Rahmen überschritten hat (vgl. VfSlg. 12467/1990, 16555/2002).

1.3. Der Beschwerdeführer ist daher nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

2.1.1. Durch die Sanktionierung der Registrierung der Internetdomain "scheidungsanwalt.at" wird in das Recht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Meinungsäußerung eingegriffen.

2.1.2. Bei der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen könnte der angefochtene Bescheid, der sich auf die Verordnungsbestimmung des §45 Abs2 und 3 lita RL-BA 1977 stützt, das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung nur dann verletzt haben, wenn dieser Verordnungsvorschrift ein (gesetz- und) verfassungswidriger Inhalt unterstellt oder wenn sie denkunmöglich angewendet worden wäre, was aber nur dann der Fall wäre, wenn die Behörde einen der Gesetzlosigkeit gleichkommenden Fehler begangen hätte (vgl. VfSlg. 14561/1996).

2.1.3. Derartiges kann der belangten Behörde aber nicht vorgeworfen werden. Die OBDK unterstellt bereits die Anmeldung (und damit Reservierung) der Domain "scheidungsanwalt.at" dem Begriff der Werbung in §45 Abs2 RL-BA 1977. Nach ihrer Auffassung steht dieses inkriminierte Verhalten nicht im Einklang mit Ehre und Ansehen des Standes, weil das Standesrecht "vom Gedanken der Kollegialität" getragen ist. Der Domaininhaber würde versuchen "nach außen hin exklusiv als sogenannter Scheidungsanwalt aufzutreten". Diese Auffassung ist zumindest nicht völlig unvertretbar, ist doch nicht von vornherein ausgeschlossen, daß mit dieser Internetdomain die Vorstellung erzeugt werden kann, dahinter verberge sich - wenn auch nicht der einzige - so doch der zumindest maßgebliche Anbieter.

2.1.4. Im übrigen ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegenzuhalten, daß er den Prüfungsmaßstab des Verfassungsgerichtshofs verkennt: Ob das Gesetz richtig angewendet wurde, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn, wie hier, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art133 Z4 B-VG nicht zulässig ist (zB VfSlg. 6877/1972, 8309/1978, 8317/1978, 9456/1982, 10565/1985, 11754/1988, 13419/1993, 14408/1996).

2.2. Der Beschwerdeführer wurde daher nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt.

3.1.1. Durch den angefochtenen Bescheid wird auch in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung eingegriffen.

3.1.2. Bei der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen könnte der angefochtene Bescheid das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung nur dann verletzt haben, wenn §45 Abs2 und 3 lita RL-BA 1977 ein (gesetz- und) verfassungswidriger Inhalt unterstellt oder wenn diese Verordnungsvorschrift denkunmöglich angewendet worden wäre, was aber nur dann der Fall wäre, wenn die Behörde einen der Gesetzlosigkeit gleichkommenden Fehler begangen hätte (vgl. VfSlg. 14561/1996).

3.1.3. Daß dies nicht zutrifft, wurde bereits unter Punkt II.2.1.3. dargelegt.

3.2. Der Beschwerdeführer wurde auch nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung verletzt.

4. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

5. Dem Begehren der belangten Behörde auf Zuspruch von Kosten war schon deshalb nicht zu entsprechen, weil Barauslagen nicht verzeichnet wurden und der Ersatz sonstiger Kosten nach ständiger Spruchpraxis des Verfassungsgerichtshofes der belangten Behörde zur Verteidigung des eigenen Bescheides im allgemeinen nicht zukommt (vgl. VfSlg. 10003/1984, 16156/2001).

6. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Meinungsäußerungsfreiheit, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, VfGH / Kosten, Werbung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1103.2003

Dokumentnummer

JFT_09959391_03B01103_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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