RS Vwgh 1993/10/28 91/19/0261

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §24 Abs6;
AAV §25 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, er habe auf persönlich wahrgenommene Mißstände regelmäßig hingewiesen, vermag ein Arbeitgeber mangelndes Verschulden an einer Übertretung des § 24 Abs 6 AAV iVm § 25 Abs 1 AAV nicht darzutun, weil damit nicht gesagt wird, in welcher Weise dadurch unter vorhersehbaren Verhältnissen die laufende Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gewährleistet sein soll.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991190261.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten