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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §64 Abs2;Rechtssatz
Wie sich aus der im § 22 Abs 1 FrG 1993 enthaltenen Wortfolge "bei der Erlassung ... eines Aufenthaltsverbotes" ergibt, ist die Behörde mit einem den Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes hinausschiebenden Ausspruch in zeitlicher Hinsicht dahingehend eingeschränkt, daß dieser gleichzeitig mit dieser Maßnahme zu treffen ist. Da ein Durchsetzungsaufschub nicht mehr angeordnet werden kann, wenn die Durchsetzbarkeit
bereits eingetreten ist (arg: "... den Eintritt der Durchsetzbarkeit ... hinausschieben"), diese aber jedenfalls
mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotsbescheides dem Fremden gegenüber gegeben ist, wenn ein Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung verfügt wurde, muß gleichzeitig mit dem Aufenthaltsverbotsbescheid der ersten Instanz der Ausspruch über den Durchsetzungsaufschub ergehen (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0095).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180485.X01Im RIS seit
11.07.2001