RS Vwgh 1993/11/16 93/11/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1993
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess
82/06 Krankenanstalten

Norm

KAG 1957 §50;
StPO 1975 §429 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Zwischen den durch ein Strafgericht in eine öffentliche Krankenanstalt für Geisteskrankheiten eingewiesenen Personen und dem Rechtsträger der Anstalt, anders als dies bei sonstigen Patienten öffentlicher Krankenanstalten grundsätzlich der Fall ist (Hinweis Radner-Haslinger-Reinberg, Krankenanstaltenrecht, S 13 mit weiteren Hinweisen), wird kein privatrechtliches Rechtsverhältnis begründet. Der durch das Strafgericht Eingewiesene ist funktionell "Justizhäftling" und nicht "Anstaltspatient" (Hinweis Kopetzki, Unterbringungsgesetz Rz 51).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110111.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten