RS Vwgh 1993/11/16 89/14/0182

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1 litb;
EStG 1988 §22 Z1 litb;
EStG 1988;
VwRallg;

Rechtssatz

Die durch das Einkommensteuergesetz 1988 geschaffene neue Rechtslage läßt sich nicht mit Hilfe von Schlüssigkeitserwägungen rückprojizieren. (Hier: Abgabepflichtiger ist "freiberuflicher Konsulent für EDV-Beratung". Tätigkeit des Unternehmensberaters ist in § 22 Z 1 lit b EStG 1988 angeführt, im hier heranzuziehenden § 22 Abs 1 Z 1 lit b EStG 1972 jedoch nicht).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140182.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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