RS Vwgh 1993/11/23 92/11/0291

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Veröffentlicht am 23.11.1993
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 litb;
KFG 1967 §66 Abs2 litd;
StGB §127;
StGB §129 Z1;
StGB §129 Z4;
StGB §129;
StGB §15;

Rechtssatz

Der Bf kam nach dem Inhalt des Strafurteils mit seinen Mittätern überein, nachts bei einer Frau einzubrechen und für den Fall, daß diese aufwache, "sie zu fesseln, zu knebeln und mit Waffen gefügig zu machen". Er führte gemeinsam mit seinen Mittätern zu diesem Zweck ua auch ein Kleinkalibergewehr mit Schalldämpfer und abgesägtem Lauf mit. Ein Vergleich dieser Tat mit den in § 66 Abs 2 lit d KFG aufgezählten strafbaren Handlungen zeigt, daß die Verhaltensweisen dieselbe schädliche Neigung, nämlich zur Begehung von Eigentumsdelikten mit der Bereitschaft, dabei Gewalt auszuüben, manifestieren. Auch die strafbare Handlung, deretwegen der Bf verurteilt wurde, stellt somit eine bestimmte Tatsache dar, die auf eine Sinnesart des Bf gemäß § 66 Abs 1 lit b KFG schließen läßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110291.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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