RS Vwgh 1993/11/29 89/12/0166

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Veröffentlicht am 29.11.1993
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §34 Abs1;
RGV 1955 §34 Abs3;
RGV 1955 §34 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/27 89/12/0198 1

Stammrechtssatz

Ein Anspruch auf Trennungsgebühren nach § 34 Abs 1 RGV ist von vornherein schon ausgeschlossen, wenn die im Abs 4 des § 34 RGV geregelten Voraussetzungen für den Trennungszuschuß gegeben sind. Die Erfüllung des Tatbestandes nach § 34 Abs 4 RGV alleine genügt aber nicht für die Zuerkennung eines Trennungszuschusses; insbesondere, weil dieser an die Stelle der Trennungsgebühr zu treten hat, muß - abgesehen vom Umstand der doppelten Haushaltsführung - auch der Tatbestand des § 34 Abs 1 RGV verwirklicht sein (E 12.9.1957, 2061/56 und E 2.7.1979, 1948/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989120166.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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