RS Vwgh 1993/11/29 90/10/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1993
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §33;
ForstG 1975 §34;
ForstG 1975 §35;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/10/0187

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/10/0169 E 30. Oktober 1989 VwSlg 13053 A/1989 RS 3

Stammrechtssatz

Unter einer "Sperre" ist die Herausnahme einer Waldfläche von der allgemeinen Benützung zu Erholungszwecken durch eine nach außen hin in Erscheinung tretende Willenserklärung zu verstehen, wobei dies entweder ausdrücklich - wie etwa durch Hinweistafeln (§ 34 Abs 6 ForstG) - oder konkludent - durch die Errichtung einer Sperreinrichtung - erfolgen kann.

Schlagworte

Sperre Sperreinrichtung Betretungsrecht/Wald

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990100186.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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