RS Vwgh 1993/12/14 93/14/0145

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Veröffentlicht am 14.12.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §10 Abs1;
EStG 1972 §4;
EStG 1972 §6;
EStG 1988 §10 Abs4;
EStG 1988 §4;
EStG 1988 §6;

Rechtssatz

Ein einheitliches Wirtschaftsgut liegt dann vor, wenn die Bestandteile in einem einheitlichen Nutzungszusammenhang und Funktionszusammenhang stehen (Hinweis Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 02te Auflage, Randzahl 38 zu § 4). Der Erwerb der Bestandteile von verschiedenen Käufern und die Ausstellung verschiedener Rechnungen steht der Beurteilung als einheitliches Wirtschaftsgut nicht entgegen. (Hier: Sowohl LKW mit Mischeraufbau, als auch LKW mit Mischeraufbau, Betonpumpe sowie Betonverteilermast stellen jeweils ein einheitliches Wirtschaftsgut dar.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140145.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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