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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §19 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/11/23 93/11/0223 1Stammrechtssatz
Ist der Verdacht gegeben, eine Person mißbrauche Suchtgift, so ist im Hinblick auf allenfalls zu setzende ärztliche Maßnahmen Raschheit geboten. Ein Ladungsbescheid kann bei Nichtbefolgung sofort vollstreckt werden. Bei einer einfachen Ladung müßte erst ein Ladungsbescheid mit Setzung eines neuen Termines erlassen werden. Die Behörde ist immer berechtigt, die Möglichkeit der unentschuldigten Nichtbefolgung einer Ladung in Betracht zu ziehen. Der Vorwurf der Überschreitung des Auswahlermessens hinsichtlich der Form der Ladung ist daher nicht berechtigt.
Schlagworte
ErmessenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110231.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010