RS Vwgh 1993/12/16 93/11/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1993
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §19 Abs2;
AVG §19 Abs3;
AVG §56;
B-VG Art130 Abs2;
SGG §9;
VVG §1;
VVG §7;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/23 93/11/0223 1

Stammrechtssatz

Ist der Verdacht gegeben, eine Person mißbrauche Suchtgift, so ist im Hinblick auf allenfalls zu setzende ärztliche Maßnahmen Raschheit geboten. Ein Ladungsbescheid kann bei Nichtbefolgung sofort vollstreckt werden. Bei einer einfachen Ladung müßte erst ein Ladungsbescheid mit Setzung eines neuen Termines erlassen werden. Die Behörde ist immer berechtigt, die Möglichkeit der unentschuldigten Nichtbefolgung einer Ladung in Betracht zu ziehen. Der Vorwurf der Überschreitung des Auswahlermessens hinsichtlich der Form der Ladung ist daher nicht berechtigt.

Schlagworte

ErmessenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110231.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten