RS Vwgh 1993/12/16 93/11/0124

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

AVG §52;
HebG §6 Abs1 litc;

Rechtssatz

Werden von seiten des Amtsarztes, dessen Überwachung die Hebamme untersteht, Bedenken an deren Eignung geäußert, ist maßgebend hiefür der persönliche Eindruck, den dieser in einem längeren Gespräch gewonnen hat. Beziehen sich die Bedenken auf die altersbedingte körperliche Verfassung und auf die Schwachsichtigkeit, so ist diese Aussage jedenfalls geeignet, begründete Bedenken auf seiten der Behörde gegen die gesundheitliche Eignung der Hebamme zu bewirken und ein Verfahren zur Zurücknahme der Niederlassungsbewilligung gem § 6 Abs 1 lit c HebG einzuleiten.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110124.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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