RS Vwgh 1993/12/22 93/10/0195

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Veröffentlicht am 22.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/03 Weinrecht

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
WeinG 1985 §31 Abs9 Z1;
WeinG 1985 §39 Abs1;
WeinG 1985 §47;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 22.12.1993 93/10/0194

Rechtssatz

Aus § 39 Abs 1 und § 47 Abs 1 bis 4 WeinG 1985 folgt sowohl die Zulässigkeit der Probenziehung durch den Bundeskellereiinspektor als auch die Zulässigkeit der Untersuchung durch die Bundesanstalt einschließlich der kommissionell vorzunehmenden Sinnenprobe durch die amtliche Weinkostkommission, auf deren Ergebnis die bel Beh bei der Beurteilung der rechtlichen Voraussetzungen der Entziehung des Rechtes zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer Bedacht zu nehmen hat. Die Auffassung der Beschwerde, daß ein Verbot der Verwertung von Beweismitteln bestünde, die nicht in der jeweils anzuwendenden materiellen Rechtsvorschrift aufgezählt sind, findet in der Rechtsordnung keine Grundlage. Ebensowenig kann § 50 WeinG 1985 ein Beweismittelverwertungsverbot entnommen werden.

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100195.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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