Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13a;Rechtssatz
Ein Volksschullehrer, der vorübergehend (hier: wenn auch 13 Jahre) als Hauptschullehrer eingesetzt war, muß, wenn ihm auch noch nach Beendigung dieser Verwendung die durch einen (wenn auch abgekürzten) Vermerk auf seinem monatlichen Gehaltszettel ausgwiesene Dienstzulage nach § 60 Abs 1 Z 1 GehG weiterhin überwiesen wird, zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Leistung haben. Dabei kommt es nicht auf die unveränderte Anführung der Verwendungsgruppe auf dem Gehaltszettel an, weil die - allein maßgebliche - Änderung der Verwendung objektiv erkennbar ist; bedeutungslos ist auch die Höhe des zu Unrecht bezogenen Betrages.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990120095.X07Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011