RS Vwgh 1994/1/19 90/12/0095

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Veröffentlicht am 19.01.1994
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a;
GehG 1956 §60a Abs1 Z1;

Rechtssatz

Ein Volksschullehrer, der vorübergehend (hier: wenn auch 13 Jahre) als Hauptschullehrer eingesetzt war, muß, wenn ihm auch noch nach Beendigung dieser Verwendung die durch einen (wenn auch abgekürzten) Vermerk auf seinem monatlichen Gehaltszettel ausgwiesene Dienstzulage nach § 60 Abs 1 Z 1 GehG weiterhin überwiesen wird, zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Leistung haben. Dabei kommt es nicht auf die unveränderte Anführung der Verwendungsgruppe auf dem Gehaltszettel an, weil die - allein maßgebliche - Änderung der Verwendung objektiv erkennbar ist; bedeutungslos ist auch die Höhe des zu Unrecht bezogenen Betrages.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990120095.X07

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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