RS VwGH Erkenntnis 1994/01/19 94/12/0143

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Veröffentlicht am 19.01.1994
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Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/11/16 94/12/0165 1 Stammrechtssatz

Dem Begriff des Wohnsitzes iSd § 66 JN bzw den Bestimmungen des HauptwohnsitzG 1994, BGBl 1994/505, kommt keine (auch nur mittelbare) Bedeutung für die Auslegung des Begriffes "Wohnort" iSd § 22 Abs 5 RGV zu. Auch die polizeiliche Anmeldung und Abmeldung iSd MeldG 1991 sagt nichts über die Innehabung einer Wohnung am Zuteilungsort aus. Unter einer Wohnung sind nach herrschender Rechtsansicht Räumlichkeiten zu verstehen, die so beschaffen sind, daß sie nach Größe und Ausstattung dem Inhaber ein seinen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten. Da eine Person mehrere Wohnungen innehaben und tatsächlich benützen kann, sind rechtlich auch gleichzeitig mehrere Wohnorte möglich (Hinweis E 19.10.1994, 94/12/0143; hier: das Fehlen eines Kinderzimmers nimmt einer Wohnung nicht die Eigenschaft als solche iSd RGV).

Im RIS seit
22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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