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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §88 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/04/0139 E 21. Jänner 1986 RS 1Stammrechtssatz
Nach § 88 Abs 2 GewO 1973 müssen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung zwei Voraussetzungen vorliegen, nämlich die Nichtausübung des Gewerbes während der letzten zwei Jahre und ein Umlagenrückstand von mehr als zwei Jahren, dessen Bezahlung nicht spätestens zugleich mit der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem die Entziehung verfügt wurde, zur Gänze nachgewiesen wird. Fehlt es an einer dieser beiden Voraussetzungen, darf die Gewerbeberechtigung nicht entzogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040089.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011