RS Vwgh 1994/1/27 92/15/0176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1994
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §16 Z6;
AbgEO §5 Abs2;
AbgEO §6 Abs1;

Rechtssatz

Es müssen nicht schon bei Einleitung der Vollstreckung iSd § 5 Abs 2 AbgEO konkrete Gründe für die Annahme vorliegen, wonach der Verpflichtete über Vermögensgegenstände verfüge, deren Verwertung wenigstens einen die Exekutionskosten übersteigenden Erlös erwarten lasse. Es entspricht vielmehr dem Gesetz, wenn das Vollstreckungsorgan über Anweisung der Abgabenbehörde zunächst von den in § 6 Abs 1 AbgEO eingeräumten Befugnissen Gebrauch macht; erst dies wird im Regelfall eine Auseinandersetzung mit der Frage erlauben, welchen Erlös das Exekutionsverfahren erwarten läßt. Ebensowenig bedeutet es eine Rechtswidrigkeit, wenn der Vollstrecker die Pfändung durchführt, obwohl nicht auszuschließen ist, daß die Verwertung der gepfändeten Gegenstände keinen die Exekutionskosten übersteigenden Erlös erwarten läßt. In der Folge hat sich die Abgabenbehörde jedoch, sofern Anhaltspunkte für das Vorliegen des in § 16 Z 6 AbgEO normierten Tatbestandes vorliegen, mit der Frage des voraussichtlich zu erwartenden Verkaufserlöses auseinanderzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992150176.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten