RS Vfgh 1988/3/5 B1138/86

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Veröffentlicht am 05.03.1988
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art140 Abs7
GewStG 1953 §4 Abs2
BAO §299 Abs2

Rechtssatz

Verweigerung der Anerkennung des Verlustabzuges bei Vorschreibung der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer; nach Beschwerdeerhebung Behebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Einkommensteuer gem. §299 Abs2 BAO - Klaglosstellung in diesem Umfang; im die Gewerbesteuer betreffenden Umfang Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung im Gleichheitsrecht nach Aufhebung des §4 Abs2 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Anlaßfall zu VfSlg. 11636/1988)

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Klaglosstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1138.1986

Dokumentnummer

JFR_10119695_86B01138_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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