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70/06 SchulunterrichtNorm
SchUG 1986 §49 Abs1;Rechtssatz
Hat der betreffende Schüler ein seiner Art und Intensität nach schwerwiegendes, gegen die im zweiten Tatbestand des § 49 Abs 1 SchUG genannten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten zu vertreten, so ist - auch wenn es sich um den ersten derartigen Verstoß handeln sollte - mit dem Ausschluß vorzugehen, es sei denn, daß - insbesondere in der Persönlichkeitsstruktur des Betreffenden begründete - Umstände vorliegen, die mit einiger Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, daß sich derartiges nicht wiederholen werde. Die Pflicht der Schulbehörden, auf das Wohl der Mitschüler Bedacht zu nehmen, verbietet es aber, mit dem Ausschluß desjenigen, dem ein gravierendes, gegen die besonders geschützten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, zuzuwarten, bis die "Dauerhaftigkeit" der vom Betreffenden ausgehenden Gefährdung durch weitere Vorfälle erwiesen ist. Eine die näheren Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigende und bloß auf die Anzahl einschlägiger Vorfälle abstellende Betrachtungsweise ist hier somit nicht am Platz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993100200.X03Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.09.2011