RS Vwgh 1994/2/16 92/13/0263

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Veröffentlicht am 16.02.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §161 Abs4;

Rechtssatz

Ob im Falle der Erforderlichkeit umfangreicher Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens mit einer Aufhebung vorgegangen wird, liegt im Ermessen der Rechtsmittelbehörde (Hinweis Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz4, Rz 23, zweiter Absatz zu § 161 bis § 164 FinStrG; Dorazil-Harbich, Finanzstrafgesetz, Anm 1 zu § 161 FinStrG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130263.X03

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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