RS Vwgh 1994/2/17 92/16/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/03 GesmbH-Recht
27/02 Notare
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1392;
GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2 idF 1976/668;
GmbHG §76 Abs2;
NO 1871 §52;
NO 1871 §66;
NO 1871 §68;

Rechtssatz

Aus § 52 NO ergibt sich zwar, daß beide Vertragsparteien, bei Errichtung eines Notariatsaktes gleichzeitig anwesend sein müssen (Hinweis Wagner, Notariatsordnung3 (1985), Textziffer

9.2 zu § 52 NO), jedoch läßt eine Verletzung dieser Norm die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes unberührt. Dies ergibt sich - wie Peter Bydlinski, Notariatsakt und Notariatshaftung, NZ 1991, 236 zutreffend ausführt - aus einer wörtlichen und systematischen Auslegung von § 66 NO und § 68 NO: Nach diesen Bestimmungen hat ein Notariatsakt bei bestimmten Formmängeln nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde; bei Verstoß gegen diese Normen liegt somit kein formgültiger Vertrag vor, wenn das Gesetz (zB § 76 Abs 2 GmbHG) einen Notariatsakt fordert.

§ 66 NO erfaßt bloß Verstöße gegen § 54 NO bis § 65 NO, § 68 NO die Unterlassungen von bestimmten Förmlichkeiten. Durch die nachträgliche Setzung der Unterschrift auf den Notariatsakt werden diese Bestimmungen jedoch nicht verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992160102.X02

Im RIS seit

19.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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