RS Vwgh 1994/2/17 92/11/0261

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Veröffentlicht am 17.02.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
44 Zivildienst

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZDG 1986 §15 Abs2 Z2;
ZDG 1986 §23b;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/25 92/11/0254 1 (hier: Dienstfähigkeit zur Ableistung des Zivildienstes kann aus einer zehn Minuten dauernden Intervention bei Gericht allein nicht abgeleitet werden, wenn eine ärztliche Bescheinigung über die Dienstunfähigkeit vorliegt).

Stammrechtssatz

§ 15 Abs 2 Z 2 ZDG stellt ausdrücklich darauf ab, daß in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes nur solche Zeiten nicht einrechenbar sind, während denen der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er SELBST VORSÄTZLICH ODER GROB FAHRLÄSSIG VERSCHULDET HAT, keinen Zivildienst geleistet hat. (Hier: Die belBeh ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Unrecht davon aus, daß der Zivildienstpflichtige die von ihm behauptete Krankheit für die beiden Tage vor der Erstkonsultation seines Arztes durch dessen Zeugnis nicht entsprechend nachgewiesen habe.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992110261.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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