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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Rechtssatz
Bei Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit eines neuen Zaunes an der gleichen Stelle, an der vorher bereits ein Zaun bestand, wobei sich Teile des Zaunes auf öffentlichem Gut (Gemeindeweg) befinden, hat die Vorfragenbeurteilung hinsichtlich des Grenzverlaufes auf Grund des Grenzkatasters zu erfolgen. Wäre der Grenzverlauf infolge Ersitzung durch den Bauwerber schon vor Anlegung des Grenzkatasters (bzw vor Inkrafttreten des VermG) ein anderer gewesen, so wäre jedenfalls spätestens mit der Aufnahme des Grundstückes des Bauwerbers in den Grenzkataster dieser - seinerzeitige - Grenzverlauf, soweit er von dem aus dem Grenzkataster ersichtlichen abgewichen sein sollte, gemäß § 8 Z 1 VermG gegenstandslos (vgl das in § 24 ff VermG festgelegte Verfahren).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993060223.X02Im RIS seit
29.01.2002