RS Vwgh 1994/2/18 93/12/0116

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Veröffentlicht am 18.02.1994
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs4;
RGV 1955 §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0284/76 E 18. Juni 1976 VwSlg 9090 A/1976 RS 3

Stammrechtssatz

Ist das Ende der Dienstzuteilung absehbar, dann handelt es sich um eine solche gem. § 2 Abs 3 der Reisegebührenvorschrift 1955. Die erforderliche zeitliche Begrenzung muß nicht konkretisiert, d. h. datumsmäßig bestimmt, zumindest aber nach dem Wortlaut der betreffenden Anordnung oder nach den Umständen des jeweiligen Falles erkennbar sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120116.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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