RS Vwgh 1994/2/23 93/15/0167

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §29 Abs2 litb;
EStG 1988 §4 Abs5;

Rechtssatz

Der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Unternehmers ist dort, wo er den größten Teil des Jahres tätig ist bzw wo der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit liegt. Ein solcher Schwerpunkt ist bezogen auf eine Musikgruppe auch an dem Ort gegeben, wo sich die einzelnen Mitglieder zum Zwecke der gemeinsamen Proben regelmäßig zusammenfinden, weil das gemeinsame Proben eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Tätigkeit der Kapelle und damit die Erreichung des wirtschaftlichen Zweckes der Zusammenarbeit der Mitglieder darstellt. Außerdem ist ein Proberaum als sonstige Geschäftseinrichtung iSd § 29 Abs 2 lit b BAO und damit als Betriebsstätte anzusehen, weil ein solcher Raum für die Bf als Mitglieder einer Musikkapelle zur Ausübung eines Teiles ihrer gewerblichen Tätigkeit bestimmt ist und insoweit für eine bestimmte Zeit, nämlich die Dauer der regelmäßigen Proben, eine feste Beziehung zwischen diesem Raum und der unternehmerischen Tätigkeit besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150167.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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