RS Vwgh 1994/3/4 93/02/0207

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Veröffentlicht am 04.03.1994
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §82 Abs5;

Rechtssatz

Die Benützung der Straße zu gewerblichen Tätigkeiten bedarf auch dann einer Bewilligung, wenn die Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs durch diese Tätigkeit NICHT WESENTLICH beeinträchtigt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020207.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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