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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §212a;Rechtssatz
Die Wirkungen eines (im Sinne des § 218 Abs 4 BAO zeitgerecht eingebrachten) Aussetzungsantrages, dem nicht stattgegeben wurde, beschränken sich auf die Hemmung der Vollstreckbarkeit BIS ZUR ERLEDIGUNG DES ANTRAGES (vgl § 230 Abs 6 BAO) und die Hinausschiebung des Eintrittes der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages auf die Dauer eines Monates nach Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides (vgl § 218 Abs 5 BAO). Eine weitere Zahlungsfrist - vergleichbar der durch § 212a Abs 7 BAO für den Fall des Widerrufes oder des Ablaufes der Aussetzung normierten Monatsfrist - räumt das Gesetz dem Abgabepflichtigen, dessen Aussetzungsantrag abgewiesen oder zurückgewiesen wurde, nicht ein. Eine Gleichbehandlung von Fällen, in denen die gesetzlichen Voraussetzungen der Aussetzung nach § 212a BAO vorliegen, mit solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, erscheint in der Frage des zeitlichen Ausmaßes der Hemmung der Vollstreckbarkeit nicht geboten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993150036.X02Im RIS seit
20.11.2000