RS Vwgh 1994/3/10 93/15/0092

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Veröffentlicht am 10.03.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §110 Abs2;
BAO §275;
BAO §85 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Unangemessenheit der gesetzten Frist führt zur Rechtswidrigkeit des Bescheides, mit dem die Berufung als zurückgenommen erklärt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150092.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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