RS Vwgh 1994/3/15 93/11/0260

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Veröffentlicht am 15.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §71 Abs2 impl;
VwGG §46 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1563/80 B 8. Juli 1980 VwSlg 10205 A/1980 RS 1(hier fehlt die Angabe des Tages, an dem das allfällige Hindernis, durch welches der Bf an der rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde gehindert war, aufgehört hat.)

Stammrechtssatz

Einem Wiedereinsetzungsbegehren, in dem entgegen der Vorschrift des § 46 Abs 3 VwGG 1965 keine Angaben über dessen Rechtzeitigkeit enthalten sind, fehlt der Charakter eines dem Gesetz entsprechenden Wiedereinsetzungsantrages. Es handelt sich hiebei um einen nicht verbesserungsfähigen Inhaltsmangel, das Begehren ist daher zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110260.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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