RS Vwgh 1994/3/17 91/06/0145

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Veröffentlicht am 17.03.1994
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

ABGB §477;
ABGB §492;
BauO Tir 1989 §4 Abs1;
BStG 1971 §26;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine von der Gemeinde eingeräumte Dienstbarkeit betreffend eine Zufahrt und Abfahrt der geplanten Tiefgarage eines Geschäftshauses über die städtische Liegenschaft kann zwar als ausreichende rechtliche Absicherung iSd § 4 Abs 1 Tir BauO 1989 angesehen werden (Hinweis E 13.12.1990, 89/06/0018) sofern nicht allenfalls neuerlich eine Zustimmungspflicht gemäß § 26 BStG oder ähnliches gegeben wäre. § 4 Abs 1 Tir BauO 1989 verlangt aber, daß durch die bereits eingeräumte Dienstbarkeit eine Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche schon rechtlich besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991060145.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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