RS Vwgh 1994/3/18 93/12/0275

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Veröffentlicht am 18.03.1994
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/12/0015 E 25. Februar 1998

Rechtssatz

Die RGV geht in ihren Regelungen davon aus, daß der Beamte nur EINEN Dienstort hat. Muß ein Beamter, wie im vorliegenden Fall ein Zollwachbeamter, in mehreren Ortsgemeinden Dienst verrichten, so ist ein Anspruch auf Reisegebühren nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Beamte immer nur an seinem jeweiligen Dienstort (seiner jeweiligen Dienststelle) Dienst zu versehen hat (Hinweis E 17.2.1994, 93/12/0268,0271).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120275.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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