RS Vwgh 1994/3/18 93/12/0275

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1994
beobachten
merken

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §1 Abs1;
RGV 1955 §1 Abs2 lita;
RGV 1955 §2 Abs4;
RGV 1955 §27 Abs1;
RGV 1955 §29 Abs1 lita;
RGV 1955 §35a;
RGV 1955 §6 Abs1;
RGV 1955 §6 Abs4;
RGV 1955 §9;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/12/0015 E 25. Februar 1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/27 86/12/0250 1

Stammrechtssatz

Aus der Wendung im § 1 Abs 1 RGV (" nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes ") kann nicht abgeleitet werden, daß der Anspruch auf Reisegebühren, sei es dem Grunde nach, sei es der Höhe nach, von einem tatsächlichen Mehraufwand des Beamten, der in jedem einzelnen Fall ermittelt werden müßte, abhängig ist. Denn der Anspruch auf Reisegebühren besteht " nach Maßgabe dieser Verordnung "; damit wird auf die einzelnen Tatbestände der RGV weiter verwiesen, aus denen sich ergibt, daß der Ersatz des Mehraufwandes - von Ausnahmen abgesehen - nach dem Grundsatz einer typisierenden und pauschalierenden Methode geregelt worden ist (Hinweis E 22.12.1975, 979/75 und E 19.3.1976, 990/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120275.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten