RS Vwgh 1994/3/18 90/07/0126

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Veröffentlicht am 18.03.1994
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105 Abs1 lite;
WRG 1959 §105 Abs1 litm;
WRG 1959 §30;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, daß nur bei einer wesentlichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Vorfluters durch die Hausabwasserbeseitigungsanlage (hier Dreikammer-Faulanlage) die Einleitung der Abwässer untersagt werden könne. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß auch von dritter Seite Abwässer in den betreffenden Vorfluter eingeleitet werden (Hinweis E 3.7.1990, 90/07/0021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990070126.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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