RS Vwgh 1994/3/23 93/09/0311

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51e Abs4;
VStG §51f Abs2;

Rechtssatz

Wenn der Besch es trotz ordnungsgemäßer Ladung unterlassen hat, persönlich zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, wobei er dabei auch zu den Aussagen der dort einvernommenen Zeugen hätte Stellung nehmen können, so hat er dies selbst zu verantworten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090311.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten