RS Vwgh 1994/3/23 93/09/0363

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Veröffentlicht am 23.03.1994
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Index

68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §11 Abs1;
BEinstG §11 Abs5;
BEinstG §14 Abs2 idF 1992/313;
BEinstG §2 Abs1 idF 1992/313;
BEinstG §2 Abs2 litd;
BEinstG §3 Abs1;
BEinstG §8 Abs2 idF 1992/313;

Rechtssatz

Eine Verneinung der Behinderteneigenschaft gemäß § 2 Abs 2 lit d BEinstG setzt voraus, daß der Betroffene nicht nur zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz, sondern auch in einer geschützten Werkstätte ungeeignet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090363.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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