RS Vwgh 1994/3/24 94/16/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
21/03 GesmbH-Recht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §16;
GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;
GebG 1957 §33;
GmbHG;
VwRallg;

Rechtssatz

Die - aus völkerrechtlichen Gründen erforderliche - Anknüpfung des Gebührenrechts an sachliche Momente zum Inland erfolgt hinsichtlich der im § 33 GebG 1957 geregelten Rechtsgebühren abschließend im § 16 GebG 1957 (Hinweis E 3.6.1993, 92/16/0174). Aus dem Bedeutungszusammemhang der hier maßgeblichen abgabenrechtlichen Bestimmungen erfolgt dabei keineswegs, daß unter dem im § 33 TP 21 Abs 1 Z 2 GebG gebrauchten Begriff der Gesellschaften mit beschränkter Haftung allein österreichische Gesellschaften gemeint sind. Obgleich sich die Auslegung des abgabenrechtlichen Begriffes einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht jedenfalls allein am Inhalt des Handelsrechtes zu orientieren hat, ist auch aus dem (österreichischen) GmbH-Recht nicht zu entnehmen, daß es sich bei einer GmbH allein um ein in einem inländischen Firmenbuch eingetragene Gesellschaft handeln kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160026.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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