RS Vwgh 1994/3/24 94/16/0026

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Veröffentlicht am 24.03.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
21/03 GesmbH-Recht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;
GebG 1957 §33 TP21;
GmbHG;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter Bedachtnahme auf den Regelungsinhalt des § 33 TP 21 GebG, durch den grundsätzlich Abtretungen von Rechten aller Art erfaßt werden, ist somit davon auszugehen, daß unter dem dort gebrauchten gebührenrechtlichen Begriff der Gesellschaft mit beschränkter Haftung jedwede Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit zu verstehen ist, deren Stammkapital in Geschäfsanteile mit Stammeinlagen zerlegt ist und für deren Verbindlichkeiten nicht die Gesellschafter haften (Hinweis Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts/5, 338), unabhängig davon, ob die Gesellschaft in ein inländisches Firmenbuch eingetragen ist oder nicht und unabhängig davon, wo sich der Sitz der Gesellschaft befindet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160026.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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