RS Vwgh 1994/3/29 93/04/0130

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Veröffentlicht am 29.03.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §87 Abs3;

Rechtssatz

Es besteht keine Verpflichtung der Gewerbebehörde, die Gewerberechtigung lediglich befristet bis zum Ablauf der Probezeit im Strafverfahren bzw bis zum Ablauf der Tilgungsfrist zu entziehen. Die Behörde hat vielmehr selbständig nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, ob eine befristete Entziehung ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern (Hinweis E 13.9.1988, 87/04/0058).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040130.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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