RS Vwgh 1994/4/2 AW 94/17/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §40 Abs1 Z4;
BWG 1993 §5 Abs1 Z5;
KWG 1979 §25 Abs4 Z3;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Untersagung der Fortführung des gesamten Geschäftsbetriebes - Hat die Bank zum Zeipunkt der Untersagung der Fortführung des gesamten Geschäftsbetriebes ein positives Haftkapital von über 80 Mio (vgl hiezu § 5 Abs 1 Z 5 BWG) und übersteigen die innerhalb einer Woche verflüssigbaren Mittel in der Höhe von S 150,6 Mio die kongruenten Verbindlichkeiten im Ausmaß von S 140,9 Mio, wodurch die ASt in der Lage ist, alle täglich fälligen Gelder gleichzeitig innerhalb eines Tages zu befriedigen, ist unter diesem Gesichtspunkt das Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen nicht zu erkennen, zumal gemäß § 70 Abs 2 Z 4 BWG die Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes nur zulässig ist, wenn Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, droht. In diesem Zusammenhang ist freilich klarzustellen, daß damit über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nichts ausgesagt ist (Hinweis B 21.5.1985, AW 85/04/0037, B 29.9.1989, AW 89/16/0025).

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994170008.A01

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten