RS Vfgh 1988/10/6 KI-1/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1988
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art138 Abs1 lita
VfGG §19 Abs3 Z2 lita
VfGG §51

Leitsatz

Art138 Abs1 lita B-VG; VerfGG §51; Zurückweisung eines Antrages auf Haftprüfung nach Art5 Abs4 MRK durch ein Gericht; Bestätigung der Zurückweisung der Berufung gegen die Anordnung des Strafvollzuges durch den BMJ - kein verneinender Kompetenzkonflikt mangels Identität des Entscheidungsgegenstandes

Rechtssatz

Ein verneinender Kompetenzkonflikt liegt nur dann vor, wenn zwei Behörden in derselben Sache angerufen wurden, beide Behörden die Entscheidung der Sache abgelehnt haben, aber eine zu Unrecht (vgl. VfSlg. 4554/1963). Dies kommt auch in der Bestimmung des §51 VfGG dadurch zum Ausdruck, daß das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über die Kompetenzfrage die Aufhebung der diesem Erkenntnis entgegenstehenden behördlichen Akte auszusprechen hat.

Zurückweisung eines Antrages auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen Gericht und Verwaltungsbehörde (hier: Kreisgericht und Bundesministerium für Justiz) mangels Identität des Entscheidungsgegenstandes (Haftprüfung und Berufung gegen Strafvollzugsanordnung).

Entscheidungstexte

  • K I-1/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.10.1988 K I-1/88

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:KI1.1988

Dokumentnummer

JFR_10118994_88K00I01_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten