RS Vwgh 1994/4/13 93/12/0040

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Veröffentlicht am 13.04.1994
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §4 Abs4;
BDG 1979 Anl1 VGr W2;
GehG 1956 §8 Abs1;

Rechtssatz

§ 8 Abs 1 GehG sieht eine Vorrückung nur in die NÄCHSTHÖHERE VORGESEHENE Gehaltsstufe vor. Ist in der betreffenden Verwendungsgruppe keine entsprechende Gehaltsstufe mehr vorgesehen, so kommt eine Verkürzung der gesetzlich zwingend vorgesehenen Wartezeit (hier: gemäß BDG 1979 Anl1 VGr W2) weder unter Berufung auf die "Systematik des GehG" noch auf eine bei der Aufnahme erteilte Nachsicht gemäß § 4 Abs 4 BDG 1979 in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120040.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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