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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §4 Abs4;Rechtssatz
§ 8 Abs 1 GehG sieht eine Vorrückung nur in die NÄCHSTHÖHERE VORGESEHENE Gehaltsstufe vor. Ist in der betreffenden Verwendungsgruppe keine entsprechende Gehaltsstufe mehr vorgesehen, so kommt eine Verkürzung der gesetzlich zwingend vorgesehenen Wartezeit (hier: gemäß BDG 1979 Anl1 VGr W2) weder unter Berufung auf die "Systematik des GehG" noch auf eine bei der Aufnahme erteilte Nachsicht gemäß § 4 Abs 4 BDG 1979 in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120040.X01Im RIS seit
20.11.2000