RS Vfgh 1988/11/28 G222/88

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Veröffentlicht am 28.11.1988
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Index

22 Zivilprozeß, außerstreitiges Verfahren
22/02 Zivilprozeßordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StGB §39
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

ZPO §63 Abs1 (VerfGG §35 Abs1); Art140 Abs1 B-VG; Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit; Unzulässigkeit des beabsichtigten Individualantrages auf Aufhebung des §39 StGB - kein aktueller Eingriff in die Rechtssphäre des ASt.

Rechtssatz

Entgegen der Meinung des Einschreiters greift §39 StGB, der eine Strafverschärfung für Rückfallstäter zum Gegenstand hat, in seine Rechtssphäre nicht aktuell ein; daran ändert nichts, daß die Begründung des Beschlusses, mit dem seine bedingte Entlassung abgelehnt wird, illustrativ auf die in Rede stehende Bestimmung Bezug nimmt, sodaß ein Individualantrag nach Art140 B-VG schon aus diesem Grunde unzulässig ist. Aber auch wenn man davon ausginge, daß §39 StGB vom Strafvollzugsgericht - bei der Entscheidung über die bedingte Entlassung eines nach der früheren Rechtslage verurteilten Täters - nun anzuwenden wäre, würde dies nicht zur Zulässigkeit eines Individualantrages nach Art140 B-VG führen, da diesfalls der von der genannten Verfassungsbestimmung vorausgesetzte unmittelbare Eingriff in die Rechtssphäre nicht vorläge.

Aussichtslosigkeit des Individualantrages auf Aufhebung des §39 StGB mangels Legitimation.

Entscheidungstexte

  • G 222/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.1988 G 222/88

Schlagworte

VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:G222.1988

Dokumentnummer

JFR_10118872_88G00222_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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