RS Vwgh 1994/4/26 93/08/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Wurde bereits über einen ausdrücklich auf § 101 ASVG gestützten Antrag mit einem rechtskräftigen Bescheid nicht (oder nicht zur Gänze) iSd Antragstellers abgesprochen und ist in den für die seinerzeitige Beurteilung nach § 101 ASVG maßgebenden tatsächlichen Umständen sowie in der Rechtslage keine Änderung eingetreten, so vermag nicht der bloße Hinweis auf den Zweck des § 101 ASVG, wonach mit Rücksicht auf den öffentlich - rechtlichen Charakter der Versicherungsleistung der den wirklichen Verhältnissen entsprechende Zustand hergestellt werden soll (Hinweis E 15.9.1986, 85/08/0192, VwSlg 12220 A/1986) - entgegen jenem des § 68 Abs 1 AVG, eine neuerlichen Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache zu verhindern - eine verfahrensrechtliche Verpflichtung zu einer (mangels Änderung der relevanten Sachlage und Rechtslage von vornherein inhaltlich erfolglosen) inhaltlichen Behandlung des Begehrens zu begründen.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080212.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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