RS Vwgh 1994/5/5 94/06/0029

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Veröffentlicht am 05.05.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
80/02 Forstrecht
95/03 Vermessungsrecht

Norm

ForstG 1975 §3 Abs1;
ForstG 1975 §5;
VermG 1968 §10 Abs2;
VermG 1968 §11 Abs1 Z3;
VermG 1968 §13;
VermG 1968 §34;
VermG 1968 §38;
VermG 1968 §44 Abs2;
VermG 1968 §8 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus der Systematik des VermG geht zwar hervor, daß der Grenzkataster in bezug auf Benützungsarten die Aufgabe hat, die tatsächlichen (oder rechtlich zulässigen) Benützungsarten möglichst richtig und vollständig wiederzuspiegeln, ohne daß jedoch eine weitere Rechtsfolge (insbesondere konstitutiver Art) mit dieser Ersichtlichmachung verbunden wäre. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß das ForstG 1975 an die Ersichtlichmachung im Grenzkataster in § 3 Abs 1 ForstG 1975 die Vermutung der Richtigkeit knüpft, da es dem Eigentümer freisteht, ein Feststellungsverfahren iSd § 5 ForstG 1975 anhängig zu machen und letztlich die Forstbehörde endgültig darüber entscheidet, ob es sich bei einer bestimmten Grundfläche um Wald iSd Forstgesetztes (mit den dort geregelten Rechtsfolgen einer solchen Benützungsart) handelt. Die im Vermessungsgesetz näher geregelte öffentliche Aufgabe des Grenzkatasters führt nicht dazu, daß der einzelne Grundeigentümer auf die ordnungsgemäße Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe einen Rechtsanspruch hätte. Er kann daher durch eine geänderte Eintragung im Grenzkataster im Rahmen der Ersichtlichmachung der Benützungsart in seinen Rechten nicht verletzt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060029.X01

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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