RS Vwgh 1994/5/10 93/14/0104

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Veröffentlicht am 10.05.1994
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Index

10/10 Datenschutz
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
BAO §93;
BAO §96;
DSG 1978 §22 Abs3;
DSG 1978 §8 Abs5;
DVRV 1987 §9 Abs5;

Rechtssatz

Weist ein Bescheid eine Registernummer des Datenverarbeitungsregisters mit der näheren Kennzeichnung "DVR" auf, so ist daraus erkennbar, daß die gegenständliche Ausfertigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde und ihr daher auch ohne Unterschrift oder Beglaubigung Bescheidcharakter zukommt (Hinweis E 9.12.1992, 91/13/0204).

Schlagworte

Ausfertigung mittels EDV Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993140104.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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