Index
10/10 DatenschutzNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Weist ein Bescheid eine Registernummer des Datenverarbeitungsregisters mit der näheren Kennzeichnung "DVR" auf, so ist daraus erkennbar, daß die gegenständliche Ausfertigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde und ihr daher auch ohne Unterschrift oder Beglaubigung Bescheidcharakter zukommt (Hinweis E 9.12.1992, 91/13/0204).
Schlagworte
Ausfertigung mittels EDV Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993140104.X01Im RIS seit
11.07.2001