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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nach § 71 Abs 2 AVG berechnet sich die Frist zur Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung nach dem Zeitpunkt des Wegfalles des der Einhaltung der versäumten Frist entgegenstehenden Hindernisses und nicht nach dem Zeitpunkt des Ablaufes der Frist zur Vornahme der versäumten Prozeßhandlung. Das bedeutet, daß die Beurteilung der Rechtzeitigkeit eines Antrages auf Wiedereinsetzung jedenfalls ein die Art des Wiedereinsetzungsgrundes betreffendes Antragsvorbringen voraussetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030096.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010