RS Vwgh 1994/5/18 94/03/0096

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Veröffentlicht am 18.05.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs2;

Rechtssatz

Nach § 71 Abs 2 AVG berechnet sich die Frist zur Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung nach dem Zeitpunkt des Wegfalles des der Einhaltung der versäumten Frist entgegenstehenden Hindernisses und nicht nach dem Zeitpunkt des Ablaufes der Frist zur Vornahme der versäumten Prozeßhandlung. Das bedeutet, daß die Beurteilung der Rechtzeitigkeit eines Antrages auf Wiedereinsetzung jedenfalls ein die Art des Wiedereinsetzungsgrundes betreffendes Antragsvorbringen voraussetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030096.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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