RS Vwgh 1994/5/19 93/17/0332

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
55 Wirtschaftslenkung
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §28a;
GewO 1973 §39;
PrAG 1992 §15 Abs2;
PrAG 1992 §15 Abs3;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Zu dem nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG von einem Unternehmer, einem Arbeitgeber oder ebenso von einem nach § 9 Abs 1 VStG für eine juristische Person strafrechtlich Verantwortlichen anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab - nichts anderes gilt für den gewerberechtlichen Geschäftsführer - hat der VwGH wiederholt ausgesprochen, daß die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es zwar nicht zuläßt, daß sich der Arbeitgeber aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt, es muß ihm vielmehr zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen, um die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf das Setzen von möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (Hinweis: E 30.3.1982, 81/11/0087). Diese Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn in einer Strafsache nach dem Arbeitszeitgesetz der Arbeitgeber einen Bevollmächtigten iSd § 28a AZG bestellt hat und dieser wegen des Umfanges der ihm übertragenen Agenden nicht in der Lage ist, diese Belange ohne Mithilfe ihm untergebener Beschäftigter wahrzunehmen (Hinweis: E 18.9.1987, 86/17/0020 ZfVB 1988/4/1658).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170332.X05

Im RIS seit

11.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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