RS Vwgh 1994/5/20 94/02/0027

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Veröffentlicht am 20.05.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs2;
VStG §64 Abs1;

Rechtssatz

Es bietet sich kein Anhaltspunkt dafür, daß eine Erledigung nach § 49 Abs 2 vorletzter Satz VStG in Hinsicht auf das bekämpfte Ausmaß der verhängten Strafe kein "Straferkenntnis" bildet, wird doch durch einen derartigen Einspruch in diesem Umfang das ordentliche Verfahren eingeleitet, welches eben durch ein "Straferkenntnis" beendet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020027.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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