RS Vwgh 1994/5/20 93/02/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
VStG §22;
VStG §30 Abs1;
VStG §30 Abs2;

Rechtssatz

Aus § 22 und § 30 VStG ergibt sich, daß eine von einer Verwaltungsbehörde zu ahndende strafbare Handlung auch dann von dieser Behörde zu verfolgen ist, wenn die Tat gleichzeitig unter einen gerichtlich strafbaren Tatbestand fällt, es sei denn, das Gesetz normiert ausdrücklich eine Ausnahme von diesem Grundsatz; eine solche Ausnahme ist in § 31 Abs 2 lit p ASchG enthalten, in der es heißt, die dort genannten Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, mit Geldstrafe bis zu S 50.000 zu bestrafen (Hinweis E 12.7.1980, 405, 407/79; E 8.10.1990, 90/19/0036).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020110.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten